Hinweise zur Erstellung eines Brandschutzbedarfsplanes
Der STGT MV hat seine Mitgliedskommunen auf die „Empfehlung für die Erstellung von Feuerwehrbedarfsplänen in Mecklenburg-Vorpommern“ hingewiesen (Anlage). Sie soll den Gemeinden ermöglichen, ihre neue Pflicht zur Erstellung einer Feuerwehrbedarfsplanung nach § 2 I BrSchG M-V nachzukommen. In Abstimmung mit dem Landesfeuerwehrverband rät der Kommunalverband davon ab, mit den Feuerwehrbedarfsplänen externe Dritte (gegen Geld) zu beauftragen. Die Empfehlungen liegen inzwischen auch den Feuerwehren vor. Mit ihrer Hilfe können Gemeinde und Feuerwehren gemeinsam entsprechend der örtlichen Verhältnisse ihre Feuerwehrbedarfspläne ausarbeiten. Konkretisierungen sind in einer Verordnung zu erwarten, für die der Gesetzgeber dem Innenministerium eine Ermächtigung erteilt hat. Eine Frist, bis zu der die Feuerwehrbedarfspläne spätestens erstellt sein müssen, gibt es nicht. Weitere Erkenntnisse wird eine Veranstaltung für Wehrführungen und Bürgermeister vermitteln, die am 9. April vom Landesfeuerwehrverband gemeinsam mit dem Innenministerium und dem Städte- und Gemeindetag in Güstrow stattfinden wird.
Hinweise zur Erstellung eines Brandschutzbedarfsplan findet ihr hier.